Energieausweis

Energieausweis

Gemäß § 80 GEG hat der Verkäufer einer Immobilie dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die Vermarktung durch den Eigentümer selber oder z.B. durch ein beauftragtes Maklerbüro durchgeführt wird. Liegt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige für Wohngebäude folgende Pflichtangaben enthält:

  • die Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsorientiert)

  • den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude

  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes

  • bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und

  • bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (bei Ausweisen, die vor dem 1. Mai 2014 erstellt wurden, ist diese Angabe freiwillig).

Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 15.000 € belegt werden. Ein potenzieller Käufer/Mieter könnte Sie als Verkäufer/Vermieter anzeigen, wenn Sie bei einer Objektbesichtigung keinen Energieausweis vorlegen können. Die Kosten für einen Energieausweis liegen bei 149,00 € Brutto für einen Verbrauchsausweis bzw. bei 249,00 € Brutto für einen Bedarfsausweis. Bei gleichzeitiger Beauftragung einer WertExpertise, Marktpreisermittlung oder eines Vollgutachtens erhalte Sie einen Nachlass in Höhe von 10%.