Energieausweis
Gemäß § 80 GEG hat der Verkäufer einer Immobilie dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die Vermarktung durch den Eigentümer selber oder z.B. durch ein beauftragtes Maklerbüro durchgeführt wird. Liegt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige für Wohngebäude folgende Pflichtangaben enthält:
Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 15.000 € belegt werden. Ein potenzieller Käufer/Mieter könnte Sie als Verkäufer/Vermieter anzeigen, wenn Sie bei einer Objektbesichtigung keinen Energieausweis vorlegen können.